Die Zusammensetzung der Fachausschüsse im Landtag von Rheinland-Pfalz verstößt nicht gegen die Landesverfassung. Mit dieser am Montag veröffentlichten Entscheidung wies der Verfassungsgerichtshof in Koblenz einen Antrag der AfD ab.
Die AfD-Fraktion hat keinen Anspruch auf einen zweiten Sitz in den Ausschüssen des Landtags Rheinland-Pfalz. Der Fraktion stehe kein solcher zu, weil sie dann im Vergleich zu ihrem Sitzanteil im Plenum überrepräsentiert wäre. Dies gab der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz am Montag bekannt (Urt. v. 23.01.2018, Az. VGH O 17/17).
Der AfD-Prozessvertreter Hans Herbert von Arnim hatte zuvor argumentiert, eine Fraktion, die ungefähr so groß sei wie die FDP- und die Grünen-Fraktion zusammen, müsse in den Ausschüssen auch doppelt so viele Sitze haben.
Diese Rechtsauffassung teilten die Koblenzer Richter nicht: Die Entscheidung über die Größe und Besetzung der Fachausschüsse falle in den Bereich der Organisationsautonomie des Landtags, dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Eine Verpflichtung der Mehrheit, bei der Organisation der Ausschüsse den Interessen der Minderheit den Vorrang einzuräumen – hier: Zuteilung von zwei statt einem Ausschusssitz –, bestehe dabei nur dort, wo die Verfassung dies gebiete. Das sei jedoch im Landtag in Mainz nicht der Fall.
Weiter Gestaltungsspielraum des Landtags
Die AfD-Fraktion hatte eine Ausschussgröße von 13 statt 12 Mitgliedern angemahnt. Dies hätte dann für sie zu einem weiteren Sitz geführt. Der VerfGH stellte jedoch klar, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Festlegung einer Ausschussgröße von 13 Mitgliedern nicht bestehe. Vielmehr liege es in der Natur des parlamentarischen Spielraums bei Erlass der Geschäftsordnung und sei nicht sachwidrig, wenn ein Parlament bei Erlass seiner Geschäftsordnung – die durch einfache Mehrheitsentscheidung beschlossen werden dürfe – aus mehreren verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten diejenige Regelungsvariante auswähle, die sich bei objektiver Betrachtung rechnerisch zum Vorteil der Mehrheit und damit zugleich zum Nachteil der Minderheit auswirke.
Zu dieser Art (vermeintlichen) "Eigennutzes" sei die Parlamentsmehrheit durch das Wählervotum der demokratischen Wahl zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls berechtigt – der Eigennutz der Mehrheit sei in diesem Sinne kein egoistischer, sondern ein im demokratischen Sinne gemeinwohlorientierter Nutzen.
Im Übrigen sei auch die Anwendung des d’Hondt’schen Höchstzahlverfahrens im konkreten Fall nicht zu beanstanden gewesen.
dpa/hs/LTO-Redaktion
VerfGH Rheinland-Pfalz zum Mainzer Landtag: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26877 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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