Die Stadt Friedrichsdorf hat gegen die Stadt Rosbach vor der Höhe einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Friedrichsdorf von Januar bis August 2008 fünf in Rosbach vor der Höhe wohnhafte Kinder in städtische Kindertagesstätten aufgenommen hat. Dies entschied der VGH Hessen am Dienstag und bestätigte damit ein Urteil des VG Gießen.
Der Anspruch auf Ausgleich der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) unmittelbar aus § 69 SGB VIII a.F. in Verbindung mit § 28 Satz 2 HKJGB (Urt. v. 01.03.2011, Az. 10 A 1448/10).
Unter Aufwendungen im Sinne des § 28 Satz 2 HKJGB seien nicht nur die Kosten für Verbrauchsmaterialien und die sonstigen durch das betreffende Kind verursachten Kosten zu verstehen. Augeglichen müssten vielmehr auch die auf den einzelnen Einrichtungsplatz bezogenen pauschalen Kosten, das heißt der nicht durch Einnahmen (Elternbeiträge, Landeszuwendungen usw.) gedeckte Aufwand. Nicht dazu gehörten allerdings die Investitionskosten.
Der Kostenausgleichsanspruch bestehe nicht nur in Bezug auf Kinder, die
einen Rechtsanspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben, sondern auch für Kinder, die einen wohnortfremden Hort oder eine wohnortfremde Krippe oder Nachmittagsbetreuung besuchen.
Dem Kostenerstattungsanspruch könne ferner nicht entgegen gehalten werden, dass die Wohnortgemeinde - hier die Stadt Rosbach vor der Höhe - selbst über eine genügende Zahl von Betreuungsplätzen verfügt. Denn durch den Kostenausgleichsanspruch solle das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) auch in Bezug auf wohnortfremde Einrichtungen gestärkt werden.
tko/LTO-Redaktion
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VGH Hessen: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2658 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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