Tantra- Ganzkörpermassagen sind sexuelles Vergnügen - und damit vergnügungsteuerpflichtig. Dies entschied der VGH Baden-Württemberg in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil. Das Gericht wies damit die Revisionsklage der Betreiberin eines Massagesalons gegen die Stadt Stuttgart ab.
Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio sei auch eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen", urteilten die Richter des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg. Denn eine solche Massage biete "bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug". Damit unterfielen die angebotenen Dienstleistungen der Stuttgarter Vergnügungssteuersatzung.
Das Argument der Studiobetreiberin, dass die Ganzkörpermassagen nach striktem Tantra-Ritual ablaufen und in erster Linie nicht auf das sexuelle Vergnügen, sondern auf ganzheitliches Wohlbefinden ausgerichtet seien, ließen die Richter nicht gelten (Urt. v. 03.07.2014, Az. 2 S 3/14).
Im vergangenen Herbst war die Frau bereits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit einer Klage gegen die Steuer gescheitert. Die Entscheidung des VGH kann nun innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils noch durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
mbr/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zur Vergnügungsteuer: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12628 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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