Das VG Düsseldorf hält die Besoldung für Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 für verfassungswidrig und hat das entsprechende Gesetz jetzt dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hält die Richterbesoldung in den Jahren 2013 und 2014 in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig. Das zugrunde liegende Gesetz sei mindestens mangelhaft begründet, teilte das Gericht am Freitag mit und legte es dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Beurteilung vor. Die konkreten Verfahren, in denen mehrere Richter geklagt hatten, würden solange ausgesetzt.
Die Richter machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in den Jahren 2013 und 2014 nicht amtsangemessen besoldet worden. Die gesetzliche Regelung sei nicht mit dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs.5 Grundgesetz vereinbar. Für Richter und Staatsanwälte sei damals trotz einer Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst keine Erhöhung ihrer Besoldung vorgesehen gewesen.
Dies habe der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen bereits 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Daraufhin habe der Landtag ein Änderungsgesetz erlassen. Nach der Überzeugung der Richter ist diese Regelung jedoch ebenfalls verfassungswidrig.
Vorgaben durch das BVerfG
Das BVerfG hat in einer Reihe von Entscheidungen materielle Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung herausgearbeitet. Danach ist eine besoldungsrechtliche Regelung bereits dann verfassungswidrig, wenn eine Besoldungsanpassung nur unzureichend begründet ist. Das sei hier der Fall, meint das VG Düsseldorf. Die Gesetzgebungsmaterialien ließen nicht nachvollziehbar erkennen, anhand welche Methode und welche Tatsachen der Entscheidung zugrunde liegen.
Die nunmehr zu erwartende Entscheidung aus Karlsruhe ist für zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte relevant, die gegen ihre Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben. Das VG wies darauf hin, dass beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch weitere Parallelverfahren anhängig seien (Az. 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15).
dpa/cp/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf wendet sich an BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48300 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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