Berlin ist aktuell das einzige Bundesland mit einer Testpflicht für Schüler. Eine Ungleichbehandlung ist das aber nicht, erklärt das VG Berlin. Die Verpflichtung sei in keiner Hinsicht zu beanstanden.
Schülerinnen und Schüler in Berlin müssen sich weiter auf das Coronavirus testen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden und mehrere Eilanträge zurückgewiesen (Beschl. v. 27.05.2022, Az. VG 3 L 143/22, u.a.).
Gemäß der SARS-CoV-2-Basischutzmaßnahmenverordnung und den Anordnungen der zuständigen Senatsverwaltung können Schülerinnen und Schülern nur am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal pro Woche einem Test unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist.
Die dagegen gerichteten Eilanträge hat das VG nun zurückgewiesen. Die Testpflicht begegne an Schulen keinen durchgreifenden Bedenken. Sie sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Auch unabhängig von einer Feststellung des Bundestags nach § 28a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite könne die Testpflicht als notwendige Schutzmaßnahme angeordnet werden. Das verstoße weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen den Parlamentsvorbehalt.
Für das Gericht stellt die Verpflichtung keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler mit Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsgebäuden dar, für die keine Testpflicht mehr gelte. Es sei einfacher die Hygienemaßnahmen in Büros als in Schulen umzusetzen. Dass die Testpflicht auch für geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler gelte, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil das Robert-Koch-Institut eine Infizierung von Geimpften und Genesenen nicht ausschließe. Die Gefährdung durch das Virus sei daher weiterhin vorhanden.
Außerdem gebe es für Schülerinnen und Schüler die Alternative, sich in anderen Testzentren testen zu lassen und der Schule darüber eine Bescheinigung vorzulegen. Alleine der Umstand, dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, begründe keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Das sei nur der Fall, wenn es zu einer Ungleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des selben Verordnungsgebers kommen würde. Schließlich fehle es an einem Eilbedürfnis, da die Selbsttests von niedriger Eingriffsintensität seien, so das VG.
cp/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48579 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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