Aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergibt sich kein genereller Anspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für Bundesbeamte. Dies entschied das VG Trier in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Die Bewilligung eines Telearbeitsplatzes stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das sich an den dienstlichen Möglichkeiten und haushaltsrechtlichen Erwägungen zu orientieren habe, so die Richter (Urt. v. 01.03.2011 – 1 K 1202/10.TR).
Geklagt hatte ein Bundesbeamter, der an insgesamt drei Wochentagen von zu Hause aus arbeiten wollte. Er begründete dies mit der weiten Entfernung zum Dienstort (einfache Entfernung: 45 Kilometer) und der Betreuungsbedürftigkeit seiner Eltern sowie der minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) sehen die einschlägigen Vorschriften im Bundesgleichstellungsgesetz lediglich das Anbieten von Telearbeitsplätzen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten vor, womit deren Bewilligung im pflichtgenmäßen Ermessen der jeweiligen Behörde stehe. Wenn – wie im zu entscheidenden Fall – mit der Bewilligung des Telearbeitsplatzes eine Umschichtung von dem Antragsteller übertragenen Aufgaben auf andere Beschäftigte verbunden ist, sei eine ablehnende Entscheidung der Behörde nicht ermessensfehlerhaft, da sie dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspreche, dienstliche Mehrbelastungen der anderen Beschäftigten zu vermeiden.
Auch dürften haushaltsrechtliche Erwägungen in die Ermessensausübung einfließen, so dass es nicht zu beanstanden sei, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland sich zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung zudem auch darauf berufen hatte, dass die Haushaltsmittel derzeit ausgeschöpft sind.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2958 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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