Wer eine Bunkeranlage als Wochenendhaus bauen möchte, muss sich dafür eine geeignete Umgebung suchen. Ein solches Bauvorhaben sei als Wochenendhaus nämlich völlig untypisch, so das VG Trier.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wochenendhauses abgewiesen, welches nach der Baubeschreibung im Ernstfall auch als atomsicherer Schutzraum genutzt werden soll (Urt. v. 12.04.2022, Az. 7 K 292/22.TR).
Die klagende Frau hatte im März 2021 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wochenendhauses bei der zuständigen Behörde gestellt. Geplant sei die Errichtung eines eingeschossigen, teilweise unterirdischen Gebäudes mit 50 Zentimeter starken Außenwänden in Stahlbeton. Nach seiner Errichtung solle das Gelände mit Erdreich aufgeschüttet und bepflanzt werden, sodass nur noch der Eingang zu sehen sei. Die Bauaufsichtsbehörde hatte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides abgelehnt, weil sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebungsbebauung einfüge. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert. Die Frau sieht das anders, weil ausschließlich eine Nutzung als Wochenendhaus geplant sei.
Mit ihren Argumenten konnte die klagende Frau aber nicht nur die Behörde nicht, sondern auch das Gericht nicht überzeugen. Denn auch das VG ist der Auffassung, dass das Vorhaben sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und damit nicht der Vorbescheid nicht erteilt werden müsse. Zwar passe die Nutzung des geplanten Gebäudes als Wochenendhaus sehr wohl in die nähere Umgebung. Allerdings sei die geplante Bauausführung als selbständige Bunkeranlage für ein Wochenendhaus völlig atypisch. Das Vorhaben überschreite daher offensichtlich den Rahmen, der durch die in der Umgebung bereits vorhandenen baulichen Anlagen vorgegeben sei. Dort gebe es bisher nämlich kein unterirdisch errichtetes, fensterloses Wochenendhaus. Das Vorhaben stelle daher in dem Gebiet einen städtebaulichen Fremdkörper dar.
Aufgrund der geplanten Bauausführung als selbstständige, im Wesentlichen unterirdische Bunkeranlage erzeuge es außerdem eine Außenwirkung, die geeignet sei, im dem Gebiet ähnliche Bauwünsche aufkommen zu lassen. Damit führe das geplante Vorhaben zu bodenrechtlichen Spannungen, die ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen könnten, begründet das Gericht seine Entscheidung. Zwar könne aufgrund der gesetzgeberischen Intention des Zivilschutz– und Katastrophenhilfegesetzes an der Errichtung privater Hausschutzräume durchaus ein öffentliches Interesse bestehe. Diese allgemeinpolitische Erwägung sei aber allenfalls im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
cp/LTO-Redaktion
VG Trier zum Baurecht: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48254 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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