Ein Beamter war nebenbei als Fahrlehrer tätig – allerdings war "nebenbei" auch während der Dienstzeiten. Künftig kann er dann auch Vollzeit der Tätigkeit nachgehen, denn er ist nun aus dem Dienstverhältnis entlassen worden.
Ein Beamter, der über einen längeren Zeitraum während der Dienstzeit und zum Teil auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten eine Nebentätigkeit ausübt, kann aus dem Dienst entfernt werden. Das entschied die für das Disziplinarrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (VG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 17.2.2022, Az. 3 K 2630/21.TR).
Der Beamte verfügte seit Jahren über eine Nebentätigkeitsgenehmigung, um nebenbei als Fahrlehrer tätig zu sein. Allerdings für maximal acht Stunden die Woche. 2020 fielen dann Unregelmäßigkeiten bei den Buchungen auf, die er im Zeiterfassungssystem gemacht hatte. Es kam der Verdacht auf, dass der Beamte die Buchungen manipuliert und während seiner Dienstzeiten Fahrstunden gegeben hatte.
Der Verdacht erhärtete sich und es wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses ergab, dass der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat während seiner Arbeitszeit und auch während Krankheitszeiten als Fahrlehrer arbeitete. Daraufhin erhob das Land Rheinland-Pfalz Disziplinarklage, der Beamte räumte die Vorwürfe im Wesentlichen auch ein.
Das Gericht entfernte den fahrlehrenden Beamten dann aus seinem Dienst. Nebentätigkeiten während der Dienstzeit sind nie genehmigungsfähig und deshalb per se unzulässig. Der Beamte habe nun mehrere Jahre lang dagegen verstoßen und damit seine "beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, zum Gehorsam sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten" verletzt. Dieses erhebliche Dienstvergehen zur Verschaffung eines doppelten Einkommens habe "seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, womit er eine Persönlichkeitsstruktur offenbart habe, die ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lasse."
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
ast/LTO-Redaktion
VG Trier zur Nebentätigkeit während Dienstzeit: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48233 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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