S21-Gegner sind vor dem VG Stuttgart gescheitert. Sie wollten erreichen, dass die Stadt ein Bürgerbegehren durchführen muss, mit dem der Ausstieg Stuttgarts aus der Finanzierung des Bahnprojekts erreicht werden sollte. Ein Kündigungsgrund wegen verfassungswidriger Mischfinanzierung liege nicht vor, so das Gericht. Damit sei das Bürgerbegehren auf einen Vertragsbruch gerichtet, was unzulässig sei.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart ist die Mischfinanzierung des Bauvorhabens durch Beiträge des Bundes, des Landes Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart nicht verfassungswidrig. Bei Stuttgart 21 handele es sich nicht um ein reines Bahnprojekt, bei dem die städtebaulichen Vorteile nur ein "Kollateralnutzen" am Rande seien. Es gebe Überschneidungen zwischen Kompetenzen und Aufgaben der Projektpartner, auch der Stadt. Zudem seien die Pläne gemeinsam erarbeitet worden.
Der von den Klägern mit dem Bürgerbegehren erstrebte Bürgerentscheid sei daher nicht zulässig, so die Vorsitzende Richterin Sylvia Thoren-Proske. Ein solches Begehren dürfe nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein. Mit einem "Ausstieg" aus dem Projekt Stuttgart 21 würde die Stadt aber gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen (Urteil v. 19.07.2013, Az. 7 K 4182/11).
Vor vier Jahren waren die Gegner bereits mit einem anderen Bürgerbegehren vor demselben Gericht und derselben Richterin gescheitert. Auch damals kämpften sie für den Ausstieg der Stadt aus dem Bauprojekt. Für das zweite Bürgerbegehren hatten die Gegner dann bis März 2011 mehr als 35.000 Unterschriften gesammelt, eine ausreichende Zahl. Die Mehrheit des Stadtrats erklärte das Begehren jedoch für unzulässig, da es zum Vertragsbruch führen würde.
Die Kläger waren trotz Niederlage positiv gestimmt. "Es war wichtig, dass die Kammer der Mischfinanzierung eine entscheidende Rolle eingeräumt hat", sagte Bernhard Ludwig vom Arbeitskreis Juristen zu S21. Sie würden nun in Ruhe und ernsthaft prüfen, ob sie in Berufung gehen.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zu Bahnprojekt: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9177 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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