Die 2012 geänderte Landesverordnung für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien darf nicht zu Lasten früherer Absolventen gehen, entschied das VG. Nach den neuen Regeln hätte ein Prüfling eine Gesamtnote von 1,13 bekommen anstelle der von ihm nach der Prüfungsordnung von 1997 erzielten 1,47.* Im Auswahlverfahren müsse das Land dies im Hinblick auf "Altabsolventen" berücksichtigen.
Ein Bewerber um das Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz war mit seinem Eilantrag erfolgreich. Damit erreichte er, dass das Land bei der Auswahl zukünftiger Lehrer ihn als sogenannten "Altabsolventen" gleichstellen muss mit Kollegen mit neueren Abschlüssen. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (Beschl. v. 20.08.2014, Az. 1 L 592/13.NW).
Der Antragsteller hatte seine Zweite Prüfung mit der erreichten Punktezahl von 13,6 bestanden, was nach der für ihn maßgeblichen Landesverordnung von 1997 einer Gesamtnote von 1,47 entsprach. Nach den Regelungen von 2012 hätte er mit der gleichen Punktzahl zwar auch ein "sehr gut", aber die bessere Note 1,13 erreicht.
Grund dafür ist eine Absenkung der Notenschwellen. Dies hat zur Folge, dass ältere Absolventen im Vergleich zu jüngeren schwächer erscheinen, obwohl ihre Punktzahl identisch ist. Da dieser Umstand die Chancen auf ein Auswahlgespräch und allgemein auf eine Einstellung durch das Land mindern könnte, zog der Lehrer in spe, der sich im Herbst 2013 um einen Stelle beworben hatte, vor Gericht.
Das VG verpflichtete das Land Rheinland-Pfalz, ihn bei der Berechnung der Auswahlnote mit solchen Bewerbern gleichzustellen, die ihr Examen nach der jüngeren Verordnung abgelegt haben. Hier liege sonst eine Schlechterstellung vor, für die es keinen sachlichen Grund gebe, so das Gericht.
una/LTO-Redaktion
* Anm. d. Red.: Der Satz wurde am Tag der Veröffentlichung um 15:01 Uhr geändert, da er zuvor einen Zahlendreher enthielt.
VG Neustadt zu künftigen Gymnasiallehrern: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12994 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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