Unter dem Titel "Protest gegen die rassistische AfD, insbesondere gegen den Faschisten Höcke" durfte vergangene Woche eine Demonstration gegen die AfD stattfinden. Das VG Meiningen hielt die Bezeichnung für rechtens.
Der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke durfte bei einer Demonstration in Eisenach als "Faschist" bezeichnet werden. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Meiningen vom vergangenen Donnerstag hervor. Das Dokument kursiert seit einigen Tagen im Netz, mehrere Medien hatten darüber am Wochenende berichtet. Ein Sprecher des Gerichts bestätigte allerdings erst am Montag der Deutschen Presse-Agentur die Echtheit des Dokuments. Die AfD kritisierte die Entscheidung (Beschl. v. 26.09.2019, Az. 2 E JJ94/19 Me).
Hintergrund der Entscheidung waren ein "Familienfest" der AfD am vergangenen Donnerstag in Eisenach und eine Gegendemonstration, die im Vorfeld unter dem Titel "Protest gegen die rassistische AfD, insbesondere gegen den Faschisten Höcke" angemeldet wurde. Die Stadt Eisenach erließ für den Gegenprotest allerdings die Auflage, dass die Bezeichnung "Faschist" während der Versammlung unterbleibe. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Bezeichnung als Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich relevant sei.
Dagegen wehrten sich die Gegendemonstranten gerichtlich und beriefen sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihre grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz (GG). In der Begründung ihres Antrags zitierten sie Äußerungen Höckes und führten auch Einschätzungen von Sozialwissenschaftlern und Historikern an.
VG: Werturteil beruht auf überprüfbarer Tatsachengrundlage
Das Gericht folgte der Argumentation der Gegendemonstranten und hielt die Auflage der Stadt nach summarischer Prüfung für rechtswidrig. Die Gegendemonstranten hätten ausreichend glaubhaft gemacht, dass "ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht", wie es in dem Beschluss heißt.
Das VG habe bei dieser Einzelfallentscheidung zwischen der "Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot" abgewogen. Laut Beschluss des Meininger Gerichts geht es in dem Fall um eine "die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage hinsichtlich eines an prominenter Stelle agierenden Politikers". Damit stehe die "Auseinandersetzung in der Sache" und nicht die "Diffamierung der Person im Vordergrund".
Die Thüringer AfD reagierte empört auf die Entscheidung. "Das Urteil ist eine Schande für einen Rechtsstaat", erklärte Stefan Möller, neben Höcke einer der beiden Landessprecher der Thüringer AfD, auf Anfrage. Es zeige eine Tendenz von Gerichten, "den Schutz der Persönlichkeit von Politikern selbst bei schwer ehrabschneidenden Anfeindungen geringzuschätzen", so Möller weiter.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
VG Meiningen zur Demonstration gegen die AfD: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37921 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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