Die Stadt Köln ist berechtigt, eine "örtliche Aufwandssteuer" für Beherbergungen zu erheben. Dies entschieden die Verwaltungsrichter mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Köln hindert weder das Landesrecht noch das Verfassungsrecht die Stadt Köln an der Erhebung der Kulturförderabgabe. Diese sei eine zulässige örtliche Aufwandsteuer (Urt. v. 06.07.2011, Az. 24 K 6736/10).
Mit der vom Rat der Stadt im März 2010 beschlossenen Kulturförderabgabe werden seit dem 1. Oktober 2010 alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Der Abgabensatz beträgt fünf Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages.
Die Kulturförderabgabe wurde von der Stadt Köln als Maßnahme zur Verringerung des städtischen Haushaltsdefizits beschlossen. Sie ist von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe zu zahlen, diese können die Kosten wiederum auf die Gäste abwälzen.
Widerspruch zur Umsatzsteuer?
Gegen die Abgabe klagte die Betreiberin eines Kölner Hotels. Sie machte unter anderem geltend, der Stadt Köln fehle schon die rechtliche Kompetenz, eine derartige Steuer zu erheben, weil diese mit der vom Bund erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Zudem widerspreche die Kulturförderabgabe dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
Die Abgabe sei darauf gerichtet, zum Teil den Vorteil abzuschöpfen, der den Beherbergungsbetrieben nach dem Willen des Bundesgesetzgebers durch eine Reduzierung der Umsatzsteuer zufließen sollte. Der Bund hatte durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz den Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben zum 1. Januar 2010 von 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Das VG wies die Klage ab. Es handele sich bei der Kulturförderabgabe nicht um eine Art Umsatzsteuer, die nur vom Bund erhoben werden könne. Die Stadt sei auch nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen generell von der Besteuerung auszunehmen. Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz des Bundes vorgenommene Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stehe der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht entgegen.
Des Weiteren verstoße es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen Betrieben erhoben wird, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen. Schließlich werde mit der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Beherbergungsbetriebe eingegriffen.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3815 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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