Behinderte mit Parkausweis dürfen normal abgeschleppt werden. Die Suche nach einem Alternativstandort für die Umsetzung des Fahrzeugs muss nicht intensiver sein als für die anderen Verkehrsteilnehmer, entschied das VG Köln.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Schwerbehinderte (blauer Parkausweis) ausliegt (Urt. v. 01.10.2015, Az. 20 K 5858/14).
Der PKW des Klägers parkte am Abend im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Doch zu dem Zeitpunkt war das Parken dort wegen der Sportveranstaltung großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Stadt das Fahrzeug abschleppen.
Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Betroffene. Seiner Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb angezeigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Eine Umsetzung käme nur dann in Betracht, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung gestanden hätten. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im PKW ausliege.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln zu abgeschlepptem Auto: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17071 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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