Eine in Gewahrsam genommene Frau verweigerte, sich bei der Polizei für die Durchsuchung zu entkleiden. Männliche Beamte hielten sie fest und halfen nach. Das war rechtswidrig, entschied das VG Köln.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat festgestellt, dass die polizeiliche Anordnung gegenüber einer in Gewahrsam genommenen Frau, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden sowie die Durchführung dieser Maßnahme durch männliche Polizeibeamte rechtswidrig waren (Urt. v. 25.11.2015, Az. 20 K 2624/14).
Im Juli 2013 wurde die klagende Frau zusammen mit drei weiteren Personen von der Polizei in Köln Kalk in Gewahrsam genommen. Vorausgegangen war eine Feier mit ca. 50 bis 60 Personen, zu der die Polizei wegen Ruhestörungen gerufen worden war. Während des Einsatzes der Polizei wurde einem Nachbarn, der sich über Feiernden beschwert hatte, eine Bierflasche über den Kopf geschlagen. Ein Teil der Feiernden – auch die Klägerin – begab sich sodann auf den Platz Kalk Post, wo die Polizei die Gruppe aufforderte, die Platzfläche sowie den Stadtteil Kalk zu verlassen.
Die Frau wurde schließlich in Gewahrsam genommen und aufgefordert, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden. Als sie sich weigerte, wurde sie von männlichen Polizisten festgehalten, entkleidet und schließlich durchsucht.
Generelle Anordnung unverhältnismäßig
Gegen die polizeilichen Maßnahmen klagte die Betroffene und machte zur Begründung geltend, die ihr gegenüber angeordneten und auch vollzogenen polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Anordnung, sich vollständig zu entkleiden, wie auch die Entkleidung unter Mitwirkung von männlichen Polizisten seien unverhältnismäßig gewesen.
Das VG ist dem im Wesentlichen gefolgt. Bereits die Ingewahrsamnahme sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil nicht habe festgestellt werden können, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten.
Die beim Polizeipräsidium bestehende generelle Anordnung, in Gewahrsam genommene Personen aufzufordern, sich zu entkleiden, sei ebenfalls rechtswidrig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse diesbezüglich eine Entscheidung im Einzelfall erfolgen.
Auch die Entkleidung der Klägerin unter Mitwirkung von männlichen Polizisten sei zu beanstanden, weil es der Polizei möglich und zumutbar gewesen wäre, weibliche Polizeikräfte hinzuzuziehen.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln zu polizeilichen Maßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17813 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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