Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost sind nicht behilifefähig, da diese lediglich Güter des alltäglichen Bedarfs ersetzen. Dies stellte das VG Koblenz auf die Klage einer Beamtin hin fest.
Aufwendungen für Arzneimittel sind nur beihilfefähig, wenn ein Arzt oder Heilpraktiker diese im Rahmen einer Behandlung schriftlich verordnet hat, so das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Dies gelte aber nicht für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, wie Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost oder glutenfreie Nahrung.
Eine Ausnahme hiervon gebe es bei bestimmten Krankheitsbilder zwar für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung. Bei den von der Beamtin eingenommenen Produkten habe es sich jedoch allesamt um Stoffe gehandelt, die als bloße Nahrungsergänzungsmittel einzustufen gewesen seien oder eine ausschließlich diätetische Bestimmung gehabt hätten (Urt. v. 25.09.2013, Az. 6 K 486/13.KO).
Die klagende Beamtin hatte geltend gemacht, sie leide an einer Vielzahl behandlungspflichtiger Erkrankungen insbesondere an Nervosität, Fibromylagie, Schlafstörungen, Ängsten, depressiven Verstimmungen und Migräne. Zu deren Behandlung habe sie mit Erfolg verschiedene Präparate eingenommen, was zu einer Verbesserung ihrer Blutwerte geführt habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Nahrungsergänzungsmitteln: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9736 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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