Ein Unternehmen, dessen Betriebsgelände auf der Grenze zwischen zwei Bundesländern liegt, muss in beiden Beiträge an die IHK zahlen. Steuerrechtlich sei das richtig, auf eine Betrachtung der realen Situation komme es nicht an, so das VG.
Unternehmen können gleich doppelt zur Zahlung von Beiträgen an die Industrie- und Handelskammer (IHK) herangezogen werden, wenn das Betriebsgelände auf der Grenze zweier Bundesländer liegt. Das geht aus einer am Mittwoch bekannt gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz hervor (Urt. v. 08.05.2015, Az. 5 K 751/14.KO).
Das Gericht entschied damit über die Klage eines Unternehmens, dessen Betriebsgelände teilweise in Rheinland-Pfalz und teilweise in Hessen liegt. IHK-Beiträge zahlte die Firma bislang allerdings nur an die für sie zuständige IHK Wiesbaden. Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten müsse aber auch die IHK Koblenz Beiträge erhalten, so das Gericht.
Grund hierfür seien gewerbesteuerliche Zerlegungsbescheide, durch die die zuständigen Finanzämter den Gewerbesteuermessbetrag auf zwei Gemeinden aufgeteilt hätten. Hieraus folge, dass das Unternehmen jedenfalls auch Zerlegungsanteile an den Bezirk der IHK Koblenz zahlen müsse. Es sei von der Steuerverwaltung bestandskräftig festgestellt worden, dass im veranlagten Zeitraum eine Betriebsstätte des klagenden Unternehmens in diesem Bezirk vorhanden gewesen sei. Dadurch sei die Beitragspflicht begründet worden.
An diese Feststellung der Steuerverwaltung sei auch das Gericht gebunden. Auf sonstige, außerhalb des Steuerrechts liegende Gesichtspunkte komme es nicht an. Das Gericht könne insbesondere nicht berücksichtigen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Betriebsgelände bei natürlicher Betrachtung um eine einheitliche Betriebsstätte handele.
una/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu IHK-Beiträgen: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15600 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag