Die Nachbarn eines Grundstücks, welches im Bebauungsplan als "Müllsammelstelle" gekennzeichnet ist, fühlten sich durch die Abfallbehältnisse in ihrer Wohnnutzung beeinträchtigt. Sie beantragten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, um die Mülltonnen dauerhaft im öffentlichen Raum abstellen zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zu Recht, wie das VG Koblenz Anfang Dezember entschied.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz haben die Grundeigentümer, die auch Miteigentümer des als Müllsammelstelle gekennzeichneten Nachbargrundstücks sind, keinen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Das dauerhafte Abstellen von Müllbehältnissen auf einer Straße sei nicht vom Anliegerrecht eines Grundeigentümers umfasst und unterliege nach den straßenrechtlichen Vorschriften der Genehmigungspflicht (Urt. v. 11.12.2012, Az. 4 K 484/12.KO).
Die Entscheidung der Stadt Koblenz sei auch gerechtfertigt, so die Richter. Mülltonnen im Verkehrsraum stellten Hindernisse dar, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnten.
tko/LTO-Redaktion
VG Koblenz zum Anliegerrecht: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7883 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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