Der Niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz hat einem Logistikunternehmen aus Rehden mit Recht verboten, die Personalausweise von Fahrern kooperierender Speditionen zu scannen und die Dateien zu speichern.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat am Donnerstag die Klage eines Dienstleisters in der Automobillogistik abgewiesen. Gerichtet war diese gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz. Der hatte dem Unternehmen aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen. Dabei hatte er sich auf das Personalausweisgesetz gestützt. Zu Recht, befand nun das Gericht (Urt. v. 28.11.2013, Az. 10 A 5342/11).
Das Unternehmen lagert auf seinem Gelände ständig mehrere tausend Fahrzeuge. Diese werden von Fahrern von Speditionen regelmäßig abgeholt. Ihre Personalausweise hatte der Betrieb herausverlangt, um sie zu scannen. Das widerspreche aber dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der das unbeschränkte Erfassen dieser Daten untersagt habe, argumentierte das Gericht.
Ein Missbrauch der Daten wurde dem Unternehmen allerdings nicht vorgeworfen, wie das VG ausdrücklich klarstellte. Die Untersagung sei aber auch so rechtmäßig. Denn Zweck der einschlägigen Normen sei es, dafür zu sorgen, dass so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden.
una/LTO-Redaktion
VG Hannover zum Datenschutz: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10195 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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