Die Klage einer Grundschullehrerin, die durch einen Knall aus einer Knallkanone ein Knalltrauma und weitere gesundheitliche Schäden erlitten hatte, ist am Donnerstag vom VG Gießen abgewiesen worden.
Der Unfall ereignete sich anlässlich eines Kirmesumzugs, an dem die Lehrerin, um Dank und Anerkennung für die Arbeit des Fördervereins ihrer Schule auszudrücken, teilgenommen hatte. Sie begehrte die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall und der dadurch entstandenen Schäden als Dienstunfallfolgen.
Die Klägerin argumentierte, die Teilnahme an der Veranstaltung sei von der Schulleitung erwünscht gewesen und von allen als gesellschaftliche Verpflichtung angesehen worden. Im Falle der Nichtteilnahme hätte man sich entschuldigen müssen. Aus diesem Grund sei die Teilnahme an dem Umzug als dienstliche Veranstaltung anzusehen.
Das Regierungspräsidium Gießen war demgegenüber der Auffassung, da es keine dienstliche Anordnung zur Teilnahme gegeben habe und auch kein enger Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben bestanden habe, läge hier kein Dienstunfall vor.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen urteilte nun (Urt. v. 07.10.2010, 5 K 225/10.GI), dass ein Dienstunfall hier nicht vorliege, da die Teilnahme an dem Kirmesumzug, die unter der Zugnummer des Fördervereins erfolgte, nicht den erforderlichen engen Zusammenhang mit der Dienstausübung aufweise und es sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt habe. Der Kirmesumzug sei nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gefallen. Damit habe die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung nicht durch die dienstliche Sphäre erhalten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen.
VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1673 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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