Eine Polizistin nimmt während ihrer Arbeitszeit einen Termin zur Corona-Impfung wahr. Kurze Zeit später muss sie aufgrund von Nebenwirkungen ärztlich behandelt werden. Ein Dienstunfall liege aber nicht vor, meint das VG Freiburg.
Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht bereits deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde, so das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (Urt. v. 02.05.2023, Az. 3 K 3268/21). Der Körperschaden sei nicht "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten.
Eine Poliezibeamtin hatte sich im März 2021 zur Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium vereinbart und sie erhielt für die Wahrnehmung des Termins eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden.
Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion auf. Sie erlitt eine Schwellung der Zunge und ein Engegefühl, weswegen sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Nun hatte das VG Freiburg zu klären, ob das als Dienstunfall anzuerkennen ist.
VG: Die Impfung stand nicht in Bezug zum Dienst der Beamtin
Das VG Freiburg lehnte die erforderliche enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst jedoch ab. Die für Beamten geltende Unfallfürsorge schütze allein bei solchen Unfällen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Ein derartiger Dienstbezug habe bei der Impfung nicht vorgelegen.
Zum einen sei das Impfzentrum kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn die Polizeibeamtin sei dienstlich nicht verpflichtet gewesen, das Impfzentrum aufzusuchen.
Zum anderen sei die Teilnahme an der Impfung auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Dafür hätte die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehen müssen, dienstlichen Interessen dienen, von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein.
Weil darauf verzichtet worden war, eine eigene Impfung durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen, habe sich der Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen. Stattdessen sei dieser ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt. Ein Dienstunfall liege daher nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
lmb/LTO-Redaktion
VG Freiburg zur beamtenrechtlichen Unfallfürsorge: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51928 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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