Nach der Ankündigung der Düsseldorfer Polizei, Dauercamping nicht mehr als Demonstrationsform zu dulden, hat das VG am Freitag eine Klage gegen das Verbot abgewiesen. Das Übernachten in Zelten bei einer Mahnwache sei nicht durch die Versammlungsfreiheit gedeckt.
Das Verwaltungsgericht (VG) wies damit die Klage eines der Flüchtlinge zurück, die seit einigen Tagen mit einer vier Wochen andauernden Mahnwache am Düsseldorfer Rheinufer auf die Zustände in den Flüchtlingsunterkünften aufmerksam machen wollen.
Die Polizei hatte die Mahnwache bis zum 6. August zwar erlaubt, den täglich bis zu 50 Demonstranten das Übernachten in Zelten aber untersagt. "Mahnwache heißt wachen und nicht schlafen", hatte Polizeipräsident Herbert Schenkelberg betont - zu Recht, meinten die Richter (Urt. v. 13.07.2012, Az. 18 L 1140/12).
Die Zelte seien ein Ersatzabdach und fielen damit unter die Straßennutzung, wofür eine Sondererlaubnis nötig sei. "Wir werden die heutige Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster anfechten", kündigte Oliver Ongaro von der Flüchtlingsinitiative Stay an.
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zur Versammlungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6615 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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