Die "Bürgerbewegung Pro NRW" richtete sich gegen die Verfassungsschutzberichte von 2009 und 2010 sowie einen Zwischenbericht 2010. Das VG wies die Klage in weiten Teilen ab. Einzig zwei Passagen aus dem Bericht 2010 seien rechtswidrig, entschieden die Düsseldorfer Richter.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte sich mit der Klage der "Bürgerbewegung Pro NRW" befasst. Die Gruppierung klagte gegen ihre Erwähnung in mehreren Berichten des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes, war damit allerdings nur begrenzt erfolgreich (Urt. v. 28.05.2013, Az. 22 K 2532/11).
Lediglich zwei Passagen aus dem Bericht aus 2010 erkannte das Gericht als rechtswidrig an. Dort hieß es, "Pro NRW" spreche Muslimen ihr Grundrecht auf freie Religionsausübung generell ab. Diese Darstellung erlaube die Faktenlage nicht, so das VG.
In Bezug auf den Verfassungsschutzbericht 2009 und den Zwischenbericht aus dem Jahr 2010 war die Klage hingegen erfolglos. Das Land NRW sei berechtigt, über die "Bürgerinitiative Pro NRW" als Verdachtsfall für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bereich des Rechtsextremismus zu berichten.
una/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zu "Pro NRW": . In: Legal Tribune Online, 30.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8828 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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