Das VG Düsseldorf hat am Dienstag die Klagen einer Berufsschullehrerin und ihres Sohnes sowie eines Witwers einer Lehrerin, die ebenfalls an Brustkrebs erkrankt und an auftretenden Metastasen im Jahr 2009 im Alter von 55 Jahren verstorben ist, abgewiesen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf führten zur Begründung aus, dass Bauschadstoffe, wie eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, als Ursachen einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz nicht in Betracht kämen. Beamte seien solchen Gefahren nicht "nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt". Die Beschaffenheit der Diensträume sowie des Dienstgebäudes sei insoweit unbeachtlich.
In Bezug auf den von der Klägerseite angeführten Schadstoff Benzol, der aus den aus Weich-PVC bestehenden Lebensmittelattrappen ausgegast sei, die von beiden Berufsschullehrerinnen bei der Ausbildung von Bäckereifachverkäuferinnen verwendet worden seien, reiche die Erkenntnislage auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Krebs-Spezialisten nicht aus, um einen hinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von Benzol und der Erkrankung an Brustkrebs festzustellen.
Die Klage des 17-jährigen Sohnes wegen einer geltend gemachten Vorschädigung während der Schwangerschaft wies das Gericht schon im Hinblick darauf ab, dass der Antrag auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist von zehn Jahren ab der Geburt gestellt worden sei.
Gegen die Urteile können die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen (Urt. v. 18.01.2011, Az. 23 K 7945/08 u. 23 K 2989/09).
tko/LTO-Redaktion
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VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2356 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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