Weigern sich Schüler im Unterricht eine Maske zu tragen, dann kann das nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss vom Präsenzunterricht durch die Schule führen. Das hat das VG Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.
Das Verwaltungsgericht VG Düsseldorf hat heute im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Ausschluss vom Präsenzunterricht bei der Weigerung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rechtswidrig ist. Der Grund: die Rechtsgrundlage fehle. Allerdings lehnt das Gericht gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Maskenpflicht ab. Dafür lägen im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor (Az. 18 L 1608/20).
Dem Beschluss lagen zwei gleichzeitig gestellte Anträge zweier Schüler zugrunde. Diese wurden von ihrer Schule aus dem Präsenzunterricht verwiesen, weil sie lediglich eine Gesichtsmaske aus einem durchlässigen Insektenschutzstoff (Fliegengaze) trugen. Die Schule sah darin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 der aktuellen Coronabetreuungsverordnung in NRW, da diese Masken nicht den Anforderungen ebendieser Verordnung genügen würden. Das sieht das Gericht auch so und nimmt eine Pflichtverletzung der Schüler an. Allerdings könne das nicht so einfach zu einem Unterrichtsausschluss führen.
Sowohl in der Coronabetreuungsverordnung als auch im Schulgesetz NRW befinde sich keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage, so das Gericht. Zwar sei es möglich nach § 54 SchulG NRW Schüler vorübergehend oder dauerhaft vom Schulbesuch auszuschließen. Dazu müsste von ihnen jedoch eine Gesundheitsgefahr für andere ausgehen und das sei hier von der Schule nicht geltend gemacht worden. Eine weitere Ermächtigungsgrundlage (§ 53 SchulG NRW), die es der Schule erlaubt, Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler anzuordnen, sei im konkreten Fall ebenfalls nicht rechtmäßig von der Schule herangezogen worden. Ein Ausschluss vom Unterricht könne nur für einen konkreten Zeitraum ausgesprochen werden und müsse außerdem hinreichend begründet werden.
Das Gericht hat jedoch nicht den Anträgen der Schüler stattgegeben, ihnen den Aufenthalt in der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung zu gestatten. Die dafür notwendigen medizinischen Gründe oder andere Beeinträchtigungen lägen (noch) nicht vor.
Eine Beschwerde beim OVG Münster kann eingereicht werden.
pdi/LTO-Redaktion
VG zu Antrag von Schülern in NRW: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42588 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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