Im Rahmen eines Eilverfahrens entschied das VG Darmstadt, dass ein Wehrpflichtiger dem Einberufungsbescheid zunächst keine Folge leisten muss. Begründung: die allgemeine Wehrpflicht wird schon bald der Vergangenheit angehören.
In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung befasste sich das VG (Verwaltungsgericht) Darmstadt mit einem Eilrechtsschutzgesuch eines jungen Wehrpflichtigen, dessen Grundwehrdienst am selben Tag beginnen sollte, wie sein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. Die Wehrbehörde widersprach der Ansicht des jungen Mannes, wegen des Studienbeginns einen gesetzlichen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst zu haben.
Das VG Darmstadt führte in seiner Entscheidung aus, dass es mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar umstritten sei, wann von einem dualen Bildungsgang im Sinne der wehrrechtlichen Vorschriften gesprochen werden könne. Bei der Güterabwägung im Eilrechtsschutzverfahren könne aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass in absehbarer Zeit eine Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht zu erwarten sei. Da der Wehrpflichtige in diesem Verfahren eine Verzögerung seiner Ausbildung um mindestens ein Jahr hinnehmen müsse, sei hier ausnahmsweise seinen persönlichen Interessen der Vorrang einzuräumen.
Ausdrücklich weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die anstehende Aussetzung der Wehrpflicht keineswegs jeder aktuellen Einberufung entgegenstehe und für eine Übergangszeit bis zur entsprechenden Umstrukturierung der Bundeswehr weiter auf den Einsatz Wehrpflichtiger gebaut werden müsse. Nur in außergewöhnlichen Fällen wie dem vorliegenden komme eine Aussetzung der Einberufung in Betracht (Beschl. v. 21.09.2010, Az. 1 L 1146/10).
VG Darmstadt: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1551 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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