Der Verfassungsschutzbericht 2009 muss zum Teil überarbeitet werden. Das haben die Berliner Richter am Donnerstag auf die Klage des Muslimische Jugend in Deutschland e.V. hin entschieden.
Grundsätzlich besteht zwar das Recht, über Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu berichten, so das Verwaltungsgericht (VG). Dies setze allerdings voraus, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz auf belegbare Tatsachen stützen könne. Anderenfalls stehe das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen einer Berichterstattung entgegen (Urt. v. 16.02.2012, Az. 1 K 237.10).
Im Verfassungsschutzbericht 2009 wird unter anderem berichtet, dass in einem Schulungsleitfaden des Muslimische Jugend in Deutschland e.V. bestimmte verfassungsfeindliche Äußerungen enthalten seien. Des Weiteren empfehle der Verein seinen Mitgliedern, sich in allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an den Maßgaben des European Council for Fatwa and Research (ECFR) zu orientieren.
Nach Ansicht des VG ist hinsichtlich eines Teil der vom Verfassungsschutz als verfassungswidrig angesehenen Äußerungen nicht hinreichend durch Tatsachen gesichert, dass der Verein diese als Teil eines Schulungsleitfadens verwendet habe. Trotz entsprechender Indizien hätten die Verfassungsschützer nicht vermocht, einen tatsächlichen Einsatz des Materials zu belegen.
Gleiches gelte für die Behauptung, der Verein empfehle seinen Mitgliedern, sich an den Maßgaben des ECFR zu orientieren. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit belegt, dass eine solche Empfehlung ausgesprochen wurde.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5585 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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