Eine allgemeine Schule in Berlin-Mitte stand vor einem Problem: Für die 16 verfügbaren Plätze für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gab es 24 Anmeldungen. Also startete die Schule eine Verlosung, anstatt sich an das gesetzlich vorgeschriebene Auswahlverfahren zu halten.
Gibt es zu viele Bewerber auf einen Schulplatz mit sonderpädagogischem Förderbedarf, muss ein Ausschuss sämtliche Unterlagen sichten und die Betroffenen anhören. Eine Auswahl durch Los sehe das Schulgesetz nicht vor, urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Urt. v. 15.07.2014, Az. 14 K 85.14).
Geklagt hatte eine der Schülerinnen, die sich an einer allgemeinen Schule in Berlin-Mitte um einen solchen Platz beworben hatte. Neben ihr gab es noch 23 andere Bewerber. Die Schule kann jedoch aus personellen, sachlichen oder organisatorischen Gründen nur 16 sogenannte "Integrationskinder" aufnehmen. Die Schule berücksichtigte zunächst Geschwisterkinder, die restlichen Plätze verloste sie.
Das Schulgesetz lasse eine Verlosung in solchen Fällen aber nicht zu, so das VG. Davon abgesehen fehle es am Einvernehmen mit der bezirklichen Schulbehörde. Stattdessen hätte ein Ausschuss gebildet werden müssen, der sämtliche Unterlagen der Bewerber sichten und die Erziehungsberechtigten sowie die Schule hätte anhören müssen. All das sei nicht geschehen.
Die Klage der Schülerin war daher erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Schule, sie zusätzlich zu den 16 anderen Kindern mit Förderbedarf aufzunehmen, die ausgelost worden waren. Das sei mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz geboten, denn das gesetzliche Auswahlverfahren könne nicht mehr nachgeholt werden, erklärte das Gericht.
una/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Integrationskindern: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12704 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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