Die Supermärkte von Kaiser's Tengelmann dürfen nach einem am Mittwoch bekannt gewordenem Gerichtsurteil vor Sonn- und Feiertagen nicht mehr bis um Punkt Mitternacht geöffnet sein. Das VG Berlin wies eine Klage der Supermarktkette gegen eine derartige Verpflichtung ab. Die Filialen müssen demnach künftig früher schließen.
Nachdem das Landesamt für Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie technische Sicherheit (LAGetSi) ein Bußgeldverfahren wegen der späten Öffnung auch vor Sonn- und Feiertagen angedroht hatte, wollte Kaiser's vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin feststellen lassen, dass die bisherigen Ladenöffnungszeiten rechtens sind. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Das Arbeitszeitgesetz sehe ausdrücklich ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor. Bei Öffnung bis 24.00 Uhr fielen danach noch Abschlussarbeiten für die Beschäftigten an, die dann schon an einem Sonn- oder Feiertag gemacht werden müssten, so die Verwaltungsrichter.
Das Unternehmen könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufstätigkeiten ausnahmsweise während weiterer 30 Minuten für Vorbereitung und Abschluss zulasse. Voraussetzung für die Ausnahmevorschrift sei nämlich, dass der Verkauf an Sonn- und Feiertagen zulässig ist, was aber hier aber nicht der Fall sei. Die Filialen müssten also rechtzeitig geschlossen werden, um die Abschlussarbeiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beenden zu können (Urt. v. 30.11.2011, Az. VG 35 K 388.09).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Berliner Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5197 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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