Wie am Dienstag bekannt wurde, haben die obersten Verfassungsrichter eine von 12 Klägern eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsrecht in Bayern als unzulässig verworfen. Die Beschwerde richte sich zum Teil gegen inzwischen geänderte Vorschriften. Insoweit besteht nach Ansicht des BVerfG schon kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Soweit sich die Beschwerde gegen die aktuelle Fassung richte, müssten die Beschwerdeführer zunächst konkrete Maßnahmen abwarten und dagegen vor den Verwaltungsgerichten klagen, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2012, Az. 1 BvR 2492/08).
Die zwölf Kläger hatten 2009 Teile des Bayerischen Versammlungsgesetzes zu Fall gebracht: Auf ihre Beschwerde hatte das Verfassungsgericht eine Reihe von Bußgeldvorschriften einstweilig außer Kraft gesetzt und andere Bestimmungen wegen der Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingeschränkt. Daraufhin hatte der Freistaat 2010 ein abgeschwächtes Versammlungsrecht erlassen und dabei die außer Kraft gesetzten Bestimmungen größtenteils gestrichen.
Dennoch hielten die Kläger an ihrer Beschwerde fest. Sie sahen sich in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Verfassungsrichter verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die geänderten Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes (alter Fassung) sie weiterhin beschweren.
Soweit sich die Beschwerde gegen aktuell gültige Bestimmungen zur Datenerhebung und zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen richte, hätten jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden könne.
Die Bundesjustizministerin und Landesvorsitzende der bayerischen FDP, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, lobte die Entscheidung. Bayern habe "das freiheitlichste Versammlungsgesetz in Deutschland", hieß es in einer Presseerklärung. "Der Verfassungsbeschwerde fehlte deshalb jegliche Grundlage." Die FDP war an der Neufassung des Gesetzes 2010 beteiligt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6154 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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