Sie ist Mitglied des VerfGH und leitet zudem das Büro eines AfD-Abgeordneten: Der Gerichtshof hat eine seiner Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit von zwei Organstreitverfahren ausgeschlossen, an denen die Partei beteiligt ist.
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (VerfGH) hat eine Richterin wegen ihrer Tätigkeit als Büroleiterin für einen Abgeordneten der AfD-Fraktion von zwei Verfahren ausgeschlossen, wie das Gericht mitteilte (Beschl. v. 03.07.2017, Az. 1 GR 29/17 und 1 GR 35/17).
Die Frau gehört zur Gruppe der juristischen Laien im Sinne von Art. 68 Absatz 3 Satz 1 Landesverfassung Baden-Württemberg und ist damit Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Als Richterin in den Organstreitverfahren der AfD-Fraktion gegen den Landtag sowie eines Mitglieds des Landtags gegen die AfD-Fraktion wurde sie nun von den genannten Verfahren ausgeschlossen.
Nach Ansicht des VerfGH bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Die Richterin sei als Büroleiterin eines AfD-Abgeordneten nicht nur mit Büroorganisation, sondern auch mit der Recherche, dem Erarbeiten von Reden und Entscheidungsvorlagen sowie der Führung zweier Mitarbeiter beauftragt. Damit habe sie Anteil an der politischen Meinungsbildung des Abgeordneten.
Ein solches Arbeitsverhältnis setze typischerweise ein nicht unerhebliches Maß an politischer Übereinstimmung und Vertrauen voraus. Es sei daher davon auszugehen, dass aus der Sicht eines verständigen Dritten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin bestehen, wenn der Abgeordnete selbst oder dessen Fraktion unmittelbar an einem Organstreitverfahren vor dem VerfGH beteiligt ist.
Die Frau wird in in den zwei Verfahren von ihrer Vertreterin ersetzt.
nas/LTO-Redaktion
VerfGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23364 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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