Der frühere Berliner Finanzsenator und Ex-Vorstand der Bundesbank, bekannt unter anderem wegen seiner umstrittenen muslimkritischen Thesen, hatte sich durch einen Bericht der taz beleidigt gefühlt. Das OLG Frankfurt wies seine Beschwerde allerdings nach einer Mitteilung von Freitag zurück.
In dem Mitte Juni erschienenen Artikel hieß es, Sarrazin werde "inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss...". Der ehemalige Berliner Finanzsenator sah darin eine unzulässige Schmähkritik, die er nicht hinzunehmen brauche.
Dies sah das Oberlandesgericht (OLG) anders. Im Artikel gehe es lediglich um Sarrazins Verhältnis zu Journalisten. Personen des öffentlichen Lebens müssten sich zudem weitergehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatleute. Außerdem sei auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt (Beschl. v. 12.09.2012, Az. 16 W 36/12).
Mit seinem Beschluss stützt das OLG auch eine Entscheidung des Frankfurter Landgerichts. Dieses hatte bereits Sarrazins Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die OLG-Entscheidung ist rechtskräftig.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zur Schmähkritik: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7088 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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