Trainer, die Tai Chi und Kung Fu unterrichten, sind keine Künstler im Sinne der Sozialversicherung. Deshalb sind sie, sofern sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, als selbstständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dies hat das SG Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Richter des Sozialgerichts (SG) führten aus, dass der Gesetzgeber den Begriff der Kunst nicht abschließend definiert hat. Was als Kunst zu bewerten ist, müsse im Sozialrecht deshalb unter Berücksichtigung des Regelungswerkes des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG), der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung bestimmt werden. Danach sei Kunst das, was Ergebnis eines kreativen Prozesses ist und von der jeweiligen Gesellschaft als Kunst anerkannt wird. Bei darstellender Kunst werde zwischen den Hauptsparten Theater, Tanz und Film unterschieden.
Unter Anwendung dieser Kriterien sei der in Tai Chi und Kung Fu erteilte Unterricht nach seinem Gesamtbild mehr dem Unterricht eines Fitness- und Gymnastiklehrers als der Tätigkeit eines Künstlers zuzuordnen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich nicht um "Lehre von Kunst", weil die aus der chinesischen Kampfkunst abgeleiteten Bewegungsmethoden überwiegend pädagogische, therapeutische, gymnastische und meditative Elemente hätten.
Die Art der Bewegungsabläufe habe zwar bei beiden Ausübungsformen künstlerische Elemente. Dies sei jedoch - ähnlich wie bei der rhythmischen Sportgymnastik - nicht ausreichend, um den Unterricht oder Aufführungen als darstellende Kunst zu bewerten. Der Rentenversicherungsträger habe daher zu Recht entschieden, dass der Trainer, ähnlich wie ein selbstständig tätig werdender Aerobic-Lehrer, grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt (Az. S 1 R 340/09).
Geklagt hatte ein Trainer, der in Schulen und Sporthallen die aus der chinesischen Kampfkunst abgeleiteten Bewegungsmethoden unterrichtet. Er argumentierte, dass er ein nicht versicherungspflichtiger Künstler sei. Im Zentrum der von ihm gelehrten Übungen stünden Formen, die sich aus mehreren Bildern und Einzelbewegungen zusammensetzen. Als Darbietung in einer Gruppe seien sie mit Ballettaufführungen vergleichbar. Dieser Argumentation hat sich das SG nicht angeschlossen.
asc/LTO-Redaktion
SG Mainz zur gesetzlichen Rentenversicherung: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5870 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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