In einigen Bundesländern können Strafgefangene Emails von ihren Angehörigen empfangen. In Hessen geht das nicht, antwortete das Justizminsterium auf eine Anfrage einer FDP-Abgeordneten.
Hessische Gefangene dürfen aus rechtlichen Erwägungen weiterhin keine E-Mails empfangen. Das teilte das Justizministerium in Wiesbaden auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Abgeordneten Lisa Deißler mit. Die Parlamentarierin hatte darauf verwiesen, dass Häftlinge beispielsweise in Rheinland-Pfalz Emails von ihren Angehörigen bekommen dürfen. Bei der JVA Zweibrücken etwa werden maximal zehn Emails pro Monat für jeden Gefangenen kostenfrei ausgehändigt.
Eine vergleichbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme für Angehörige sei im hessischen Justizvollzug nicht vorgesehen, erläuterte die Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU). Sie sagte, dass der Kontakt von Gefangenen zu Rechtsanwälten nicht überwacht werden dürfe. Wenn allerdings eine Email ausgedruckt werde, um sie dem Gefangenen zu geben, könnten Bedienstete beiläufig einen Blick auf den Inhalt werfen.
"Solange der hinreichende Schutz privilegierter Kommunikation nach der geltenden Rechtslage nicht sichergestellt ist, ist nicht beabsichtigt, einen entsprechenden Kommunikationsweg zu eröffnen", erklärte das Justizministerium.
dpa/LTO-Redaktion
Hessen: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48142 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag