Haben Empfänger von Hartz-IV-Leistungen zu hohe Wohnkosten, muss das Jobcenter erst zur Kostensenkung auffordern. Erst dann darf es Leistungen wegen Unangemessenheit verweigern, entschied das SG Dortmund.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat das Jobcenter Märkischer Kreis verpflichtet, die Kosten für eine neue Heizung einer arbeitslosen Hauseigentümerin zu tragen. Die Behörde dürfe sich nicht darauf berufen, dass die Frau zu hohe Wohnkosten verursacht habe, da ihr keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt worden sei, so die Entscheidung (Urt. v. 19.09.2016, Az. S 19 AS 1803/15).
Die Hauseigentümerin aus Lüdenscheid bewohnt mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus. Für die Instandsetzung ihrer defekten Gasheizung fielen Kosten in Höhe von 5.200 Euro an. Hierzu wollte das Jobcenter aber lediglich 6,60 Euro beisteuern, weil die angemessenen Wohnkosten überschritten worden seien. Für den verbleibenden Betrag bot das Jobcenter ein Darlehen an, welches die Frau – wohl gezwungenermaßen – zunächst annahm.
Das SG verringerte die Darlehensschuld nun aber. Denn das Jobcenter habe die Kosten nach § 22 Abs. 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) zu tragen. Danach muss die Behörde bei selbstbewohntem Wohneigentum auch Instandhaltungs- und Reparaturkosten übernehmen, soweit diese unter Berücksichtigung der laufenden und der folgenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien.
Dass die Frau zu hohe Wohnkosten verursacht habe, berücksichtigte das Gericht hierbei aber nicht. Die Behörde habe es versäumt, vorab eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Das aber wäre wie auch für Mieter für die Eigentümerin erforderlich gewesen.
una/LTO-Redaktion
SG Dortmund zu hohen Wohnkosten: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20688 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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