Wer als Ringer und Werbepartner eines Bundesligavereins für weitere Auftraggeber tätig sein und sein Training frei gestalten darf, ist als freiberufliche Honorarkraft sozialversicherungsfrei.
Ein Auszubildender aus Frankfurt/Oder absolvierte für den KSV in der Saison 2007/2008 Bundesligaringerkämpfe und Werbeauftritte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellte fest, dass der Ringer auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei.
Wie das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 24.09.2010 (Az. S 34 R 40/09) nun festgestellt hat, ist der Auszubildende in seiner Tätigkeit als Ringer und Werbepartner bei dem KSV gerade nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Denn die Möglichkeit, trotz der vertraglichen Bindung mit dem KSV weitere, von diesem unabhängige Wettkämpfe, Werbe- und Sponsorenauftritte zu absolvieren, spreche für eine Selbstbestimmtheit der sportlichen Betätigung und gegen eine Eingliederung in den Verein. Darüber hinaus habe auch keine Pflicht zur Annahme einzelner Aufträge bestanden.
Das für die Vertragserfüllung wesentliche regelmäßige Training habe der Auszubildende an seinem entfernten Ausbildungsort nach Inhalt, Umfang und zeitlicher Lage frei gestalten können. Vorgaben bezüglich der Wettkampfkleidung, Kampfzeiten und Trainerweisungen sind dahingehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus unerheblich.
Vielmehr trage der Ringer ein unternehmerisches Risiko, als sich der KSV nicht verpflichtet habe, ihn in einem bestimmten Umfang einzusetzen. Hinzu kommt auch, dass das Honorar in Gestalt einer neben der Kampfprämie gezahlten Siegprämie zum Teil erfolgsabhängig gewesen sei.
SG Dortmund: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1625 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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