Wer ehrenamtlich streunende Katzen füttert, übt keine Tätigkeit aus, die unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt. Anderes gelte für das Ausführen von Hunden, das mit Katzenfüttern aber nicht vergleichbar sei.
Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (SG, Urt. v. 06.06.2019, Az.: S 18 U 452/18).
Seit mehreren Jahren fütterte die klagende Tierschützerin ehrenamtlich städtische Streunerkatzen. Als Mitglied eines Tierschutzvereins übernahm sie diese Aufgabe regelmäßig und befüllte dafür Futterstellen im Stadtgebiet. Bei einer dieser Fütterungen kam es dann zu einem Unfall. Die Frau machte daraufhin einen Erstattungsanspruch gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft geltend. Diese verneinte einen solchen jedoch, weswegen die Tierschützerin vor das SG zog.
Das Dortmunder Gericht bestätigte die ablehnende Haltung der Berufsgenossenschaft, wie es am Montag bekannt machte. Die Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft, dass kein Arbeitsunfall vorläge und deshalb die gesetzliche Unfallversicherung nicht greife, sei richtig. Die Frau, so das Gericht, habe nämlich offensichtlich keine abhängige Beschäftigung ausgeführt. Es fehle insoweit an einer persönlichen Abhängigkeit in Form einer Weisungsgebundenheit, an der Einbindung in den Betrieb und an einer sozialen Schutzbedürftigkeit.
Katzenfütterin auch keine "Wie-Beschäftigte"
Die Frau ist nach Auffassung des SG auch nicht als "Wie-Beschäftigte" einzuordnen. Zwar sei auch diese Kateogrie von Personen dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, da sie wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung für die Einordnung als "Wie-Beschäftigte" sei aber, dass die verrichtete Tätigkeit wenigstens in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkomme.
Beim Katzenfüttern sei jedoch keine Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben, entschied das SG. Die Frau fütterte die Tiere nämlich zum einen nur auf ehrenamtlicher Basis. Zum anderen trete der Tierschutzverein auch gar nicht als Arbeitgeber auf, er bediene sich nur der ehrenamtlichen tätigen Mitglieder und zahle weder Gehalt noch Aufwandsentschädigung. Zudem sei Katzenfüttern in dieser Form nicht als Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt anzuerkennen. Die Fütterung sei vielmehr eine bloße Freizeitbeschäftigung, die die Frau aus Tierliebe übernommen habe.
Außerdem kann nach Auffassung des Dortmunder Gerichts unter dem – beitragsfreien – Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stehen, was konkreter Inhalt der Vereinszugehörigkeit ist. Für Tätigkeiten, die unmittelbare Begründung für die Vereinsmitgliedschaft sind, könne der Verein stattdessen entsprechende Versicherungen abschließen. Denn die von den Vereinsmitgliedern übernommenen Aufgaben seien absehbar und hinsichtlich ihrer Gefahren kalkulierbar. Sähe man das anders, so das SG, wären sonst beispielsweise tennisspielende Mitglieder in einem Tennisverein auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies würde den Kreis der versicherten Personen aber zu weit ausdehnen.
Schließlich folgte das Gericht auch nicht der Argumentation der Tierschützerin, dass ein Versicherungsschutz für ihr Katzenfüttern bestehen müsse, da auch Personen, die im Rahmen einer Tierpatenschaft einen Hund ausführen, versichert seien (vgl. SG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2005, Az.: S 6 U 8098/04). Das Ausführen von Hunden würde in Tierheimen nämlich gerade auch durch angestellte Tierpfleger erledigt, entgegnete das Dortmunder Gericht auf dieses Argument. Werde diese Tätigkeit nun von einer dritten Person übernommen, könne eben wie für den Pfleger ein Versicherungsschutz bestehen. Außerdem gehe das Ausführen von Hunden über die normalen Pflichten eines Mitglieds des Tierschutzvereins hinaus – das freiwillige Katzenfüttern allerdings nicht.
ast/LTO-Redaktion
SG Dortmund zum Unfallversicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39633 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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