Auch bereits die Vorstufe der durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut ist als Berufskrankheit anzuerkennen. Wie nun bekannt wurde, hat die 6. Kammer des SG Aachen dies bereits Mitte März entschieden.
Die Richter des Aachener Sozialgerichtes (SG) gaben damit einem Dachdecker Recht, der während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und bei dem sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.
Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit und eine Anerkennung abgelehnt. Dem folgten die Aachener Richter nicht. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sogenannte "Wie-Berufskrankheiten" ermögliche.
Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung von "Outdoor-Worker" durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel, so das Gericht (Urt. v. 16.03.2012, Az. S 6 U 63/10).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
SG Aachen zu Berufskrankheiten: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5864 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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