Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine junge Frau aus Neubrandenburg auch nach dem Tod ihres Ehemannes Anspruch auf die Herausgabe künstlich befruchteter Eizellen hat. Der Senat hat die Revision zugelassen.
Anfang 2008 hatte das kinderlose Paar neun mit Spermien eingefrorene Zellen in einer Klinik einlagern lassen. Nachdem der Mann bei einem Motorradunfall ums Leben kam, verweigerte das Krankenhaus der Frau jedoch die Herausgabe.
In erster Instanz hatte das Landgericht Neubrandenburg dies noch für rechtens erklärt (Az.: 2 O 111/09). Die Rostocker Richter sahen dies nun anders. Zwar sei es strafbar, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod künstlich zu befruchten, im konkreten Fall seien die Spermien allerdings schon vor dem Tod ihres Partners untrennbar eingeschlossen worden - auch wenn sich noch kein Embryo entwickelt habe. Da die Befruchtung zu Lebzeiten des Mannes geschah, könne nicht mehr von einer rechtswidrigen Verwendung der Eizellen gesprochen werden.
Die Klinik hatte die Präparate unter Verschluss gehalten, um das Risiko einer Strafverfolgung zu vermeiden. Aus ihrer Sicht war die Befruchtung nicht mit der Einlagerung der Zellen beendet, sondern erst nach einem neuerlichen Auftauen und vollständigem Verschmelzen der Zellkerne. Nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990 ist eine "postmortale Befruchtung" oder Beihilfe strafbar.
Das OLG stellte jedoch klar, dass die Frau auch nach dem Tod ihres Mannes Eigentümerin geblieben sei, so dass die Klinik keine Berechtigung habe, die Herausgabe zu verweigern ( Az. 7 U 67/09).
Sowohl wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache als auch unter dem Aspekt der Rechtsfortbildung hat das OLG die Revision zugelassen.
Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/496 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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