Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Reisebüro, das vermittelnd für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass gewährt, die Umsatzsteuerschuld mindern darf. Der Rechtsfrage kommt erhebliche Bedeutung zu, da sie nicht nur die Reisebranche betrifft, sondern sich ebenso auf andere Bereiche auswirken kann, in denen Waren wie zum Beispiel Pkws über Vermittler verkauft werden.
Umsatzsteuerrechtlich erbringt das Reisebüro eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung gegenüber dem Reiseveranstalter. Gewährt es aus der von ihm verdienten Vermittlungsprovision einen Preisnachlass an den Reisekunden, stellt sich die Frage, ob die Zahlung an den Reisekunden das Entgelt für die an den Reiseveranstalter erbrachte Vermittlungsleistung mindert.
Für eine derartige Minderung spricht, dass sich die Aufwendungen des Reisekunden für die Reise durch den Preisnachlass mindern. Gegen eine Minderung kann, so der Bundesfinanzhof (BFH), aber auch angeführt werden, dass die Vermittlungsleistung des Reisebüros an den Reiseveranstalter und die Reiseleistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden nicht gleichartig sind.
In der Vergangenheit haben die Münchner Richter die Berechtigung zu einer Minderung der Umsatzsteuerschuld bejaht. Sie haben aber Zweifel, ob ihre bisherige Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit der Vorlage (Beschl. v. 26.04.2012, Az. V R 18/11) zum Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte es zu einer unionsweiten Vereinheitlichung kommen.
plö/LTO-Redaktion
BFH-Vorlage zu Reisebüros als Vermittler: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6479 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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