Gegen den am Dienstag vom Amt des Verteidigungsministers zurückgetretenen Karl-Theodor zu Guttenberg sind bei den Staatsanwaltschaften in Berlin und Hof mehrere Strafanzeigen eingegangen. Die Anzeigenerstatter werfen zu Guttenberg Verstöße gegen das Urheberstrafrecht, Untreue und Titelmissbrauch vor.
Der Missbrauch von Titeln kann nach § 132a Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Strafbar macht sich unter anderem, wer "unbefugt" einen akademischen Grad führt. Guttenberg war der Titel jedoch zunächst formell ordnungsgemäß verliehen worden. Damit dürfte kein Titelmissbrauch vorliegen.
Schwieriger ist der Vorwurf der Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch: Guttenberg, so der Vorwurf, habe für seine Dissertation Leistungen des
Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags in Anspruch genommen - obwohl dies nur für mandatsbezogene Zwecke zulässig ist.
Dennoch komme eine Verurteilung wegen Untreue mit "allerhöchster Wahrscheinlichkeit" nicht infrage, sagt der Berliner Strafverteidiger Ulrich Wehner. Voraussetzung für Untreue sei eine Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen. Das sei jedoch keine Hauptpflicht aus dem Abgeordnetenverhältnis. "Einen allgemeinen Tatbestand des Amtsmissbrauchs gibt es hingegen nicht", so Wehner.
Am ehesten Substanz dürfte wohl der Vorwurf einer strafbaren Verletzung des Urheberrechts haben. Nach § 106 Urheberrechtsgesetz ist die Vervielfältigung eines Werks "ohne Einwilligung des Berechtigten" strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden. Das gilt grundsätzlich auch für die seitenweise Übernahme fremder Texte in einer Dissertation.
Verfolgt wird die Tat jedoch nur auf Antrag des Berechtigten oder bei besonderem öffentlichen Interesse. Klassischerweise ist dies bei erheblichem wirtschaftlichem Schaden der Fall, etwa bei Raubkopien in größerem Umfang. Experten für Urheberrecht rechnen deshalb nicht damit, dass zu Guttenberg für sein Abkupfern strafrechtlich belangt wird.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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Plagiats-Affäre: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2661 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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