Das soziale Netzwerk darf vorerst weiter die Konten von Nutzern sperren, die sich mit falschen Daten anmelden. Das OVG Schleswig wies damit am Montag die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz gegen die Mitte Februar zugunsten von Facebook USA und Facebook Irland ergangenen Beschlüsse des VG zurück.
Damit bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Klagen von Facebook gegen die Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) vom Dezember 2012. Facebook verlangt von seinen Nutzern, bei der Registrierung wahre Daten anzugeben, und sperrt Konten von Nutzern, die dies nicht tun. Das ULD hatte sah darin einen Verstoß gegen das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht und gab Facebook USA und Facebook Irland auf, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren.
Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hatte den Eilanträgen von Facebook dagegen stattgegeben, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht. Die Datenverarbeitung finde nämlich bei der irischen Niederlassung von Facebook statt.
Ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts
Das Schleswig- Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied nun, dass für das Eilverfahren davon auszugehen sei, dass die irische Niederlassung bei der Nutzerdatenverarbeitung tätig werde, was allein nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreiche, um ausschließlich irisches Datenschutzrecht anzuwenden. Ob möglicherweise Facebook USA als sogenannte verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei dagegen nicht erheblich.
Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht deshalb anwendbar, weil in Hamburg eine Facebook Germany GmbH existieren, da diese ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätig sei. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.
Die Beschlüsse vom 22. April 2013 (Az. 4 MB 10/13 und 11/13) sind unanfechtbar.
plö/LTO-Redaktion
OVG Schleswig zu Klarnamenpflicht: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8587 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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