Die Magdeburger Richter beanstandeten das bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Sie verpflichteten das Land, dem Beamten etwa 10.000
Euro Besoldung nachzuzahlen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt entschied auf der Grundlage mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, dass die Besoldung nach Dienstaltersstufen gemäß §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung aus dem Jahr 2002 nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehe.
Die Zuordnung zu Dienstaltersstufen nach der damals noch maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes richte sich maßgeblich nach dem Lebensalter, so dass lebensjüngere Beamte trotz gleicher Qualifikation allein aufgrund ihres Alters eine geringere Besoldung erhielten als lebensältere Beamte. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch ein sozialpolitisches Ziel - etwa die Anerkennung von Berufserfahrung - gerechtfertigt und deswegen als Diskriminierung anzusehen. Daher habe der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 das Besoldungsrecht europarechtskonform dahingehend geändert, dass es nun auf so genannten Erfahrungsstufen beruht und nicht mehr maßgeblich auf das Lebensalter abstellt (Urt. v. 11.12. 2012, Az. 1 L 9/12).
Der klagende Beamte hatte gerügt, seine Besoldung auf der Basis der Einstufung in vom Lebensalter bestimmte Dienstaltersstufen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
tko/LTO-Redaktion
OVG Sachsen-Anhalt zum Besoldungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7801 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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