Nach einem Urteil des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom Donnerstag kann die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nicht deshalb widerrufen werden, weil der Schornsteinfeger in der NPD aktiv ist. Allein die Mitgliedschaft in der Partei begründe leine Unzuverlässigkeit für seinen Beruf.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt haben entschieden, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) nicht erfüllt seien. Die Vorschrift lässt einen Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegemeister zu, wenn der Schornsteinfeger nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitzt.
Die Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seien für sich genommen aber nicht geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit zu verneinen, so die Mageburger Richter (Urt. v. 10.11.2011, Az. 1 L 103/10).
Der Senat führte aus, dass auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit begründen könne. Dann müsse es sich aber um ein Verhalten handeln, welches Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Aufgabenwahrnehmung habe. Dahingehend habe es keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben.
Schornsteinfeger müssen nicht spezifisch verfassungstreu sein
Die Richter waren zwar davon überzeugt, "dass sich der Kläger mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für die Partei einsetze". Allerdings setze das hier maßgebliche Schornsteinfegergesetz eine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters, wie sie etwa für Beamte gilt, nicht voraus.
Das OVG hat mit dem Urteil die Berufung des Landesverwaltungsamtes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Halle zurückgewiesen, welches den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister für rechtswidrig erklärt hatte (Urt. v. 29.04.2011, Az. 1 A 99/08 HAL). Die Richter ließen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu. Somit könnte der auslegungsbedürftige Rechtsbegriff der "persönlichen Zuverlässigkeit" gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG höchstrichterlich geklärt werden.
asc/LTO-Redaktion
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OVG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4782 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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