Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hat eine Entscheidung des VG Halle hinsichtlich der Überlassung des Bürgerhauses in Hohenmölsen an die NPD zur Durchführung des Bundesparteitages bestätigt.
Zur Begründung der Entscheidung (Beschl. v. 05.11.2010, Az. 4 M 221/10) führten die Richter aus, dass nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung und insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verbotene Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung kommunaler Einrichtungen haben und die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten. Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, darf sie nicht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden. Die NPD hat daher aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien.
Die Stadt Hohenmölsen hatte in der Vergangenheit das Bürgerhaus mehrfach anderen politischen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Dem Einwand der Stadt, sie habe das Bürgerhaus bisher nur für regional bestimmte ortsgebundene) Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, ist das Gericht nicht gefolgt.
Auch das Vorbringen der Stadt, die groß dimensionierte Veranstaltung werde für einen Teil der Bevölkerung zu einer massiven Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit führen, rechtfertige nach Auffassung des Senats keine abweichende Beurteilung. Die NPD beanspruche eine Raumkapazität von 400 Sitzplätzen. Die Einrichtung der Stadt sei deshalb schon vom Ansatz her auf einen erheblichen Teilnehmerkreis ausgelegt, der auch schon in der Vergangenheit insbesondere zu einem beträchtlichen Verkehrsaufkommen und als Folge - zu Verkehrsproblemen geführt haben dürfte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Stadt nicht in der Lage sein solle - auch mit Blick auf die zu erwartenden Demonstrationen -, insbesondere Belange der Einwohner etwa durch verkehrsregelnde Maßnahmen hinreichend sicherzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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OVG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1875 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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