Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Verfassungsmäßigkeit der Kirchensteuer bestätigt. Außerdem entschied es, dass man nicht allein aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten kann, um "staatlichem Zwang" zu entgehen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat wie jetzt bekannt geworden Anfang Februar entschieden, dass die Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie das Gericht feststellte, verstößt sie nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung gemäß Art. 4 Grundgesetz (GG). Der Grund liege darin, dass sie durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden könne (Beschl. v. 01.02.2016, Az. 6 A 10941/15).
Zudem befand das OVG, dass ein Kirchenaustritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts allein deshalb, um gleichzeitig in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft verbleiben zu können, nicht möglich ist. Wer also keine Kirchensteuer zahlen will, muss vollumfänglich aus der Kirche austreten. Denn die von den Finanzämtern festgesetzte Kirchensteuer werde nicht vom beklagten Land erhoben, sondern entweder von den katholischen Diözesen oder den evangelischen Landeskirchen aufgrund ihrer Kirchensteuerordnungen. Das rheinland-pfälzische Kirchensteuergesetz berechtige sie hierzu, aber es statuiere keine Pflicht, führte das Gericht aus.
Kein "teilweiser Austritt" aus der Kirche möglich
Es liege auch nicht im Verantwortungsbereich des Landes, wenn mit dem Austritt aus der Kirche Einschränkungen der aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben verbunden seien. Diese würden nicht vom Land festgelegt, sondern von der jeweiligen Kirche.
Es sei aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, den Kirchenaustritt nur auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschränken. Andernfalls würde der Staat die Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft anknüpften, in unzulässiger Weise beschränken, so das OVG. Solange der Einzelne seine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft als solche nicht in Frage stelle, dürfe der Staat die Wirkungen der Mitgliedschaft hinsichtlich der Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zurücknehmen, heißt es.
Damit lehnte das Gericht den Antrag eines römisch-katholischen Ehepaars auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz ab.
una/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Kirchensteuer: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18414 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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