Der "Dritte Weg" darf die Reichsflagge vorerst an seinem Parteibüro hissen. Dagegen besteht laut OVG NRW keine Pflicht zum Einschreiten der Stadt, diese müsse erstmal ihr Ermessen ausüben.
Die rechtsextreme Kleinpartei "Dritter Weg" muss die Reichsflagge, die ihre Mitglieder am Parteibüro der Stadt Hilchenbach in Nordrhein-Westfalen gehisst haben, vorläufig nicht abhängen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Mittwoch (Beschl. v. 1.3.2023, AZ: 5 B 167/23)
Die Stadt hatte in einer Ordnungsverfügung die Partei dazu aufgefordert, die am Büro befindliche Reichsflagge (Farbenfolge: Schwarz-Weiß-Rot) zu entfernen.
Dagegen wehrte sich der "Dritte Weg" zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg per Eilantrag (Az. 6 L 159/23).
Dort ging die Interessenabwägung, die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten des Antrags gegen die Ordnungsverfügung durchzuführen sei, zu Lasten des "Dritten Weges". Die Partei habe durch das Hissen der Reichsflagge dagegen protestieren wollen, dass es politische Bestrebungen gäbe, den Deutschen sämtliche identitätsstiftende Merkmale auszutreiben. Dies könne jedoch auch mit anderen Mitteln kommuniziert werden, so das VG Arnberg.
Stadt handelte ermessensfehlerhaft
Vor dem OVG Nordrhein-Westfalen erhielt der "Dritte Weg" am Mittwoch jedoch Recht. Die Stadt war davon ausgegangen, dass das Hissen der Reichsflagge eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründe und eine Pflicht zum Einschreiten bestehe.
Diese Annahme ist laut OVG jedoch ermessensfehlerhaft: Es bestehe keine Pflicht zum Einschreiten. Vielmehr hätte die Stadt ihr Ermessen zum Erlass der Ordnungsverfügung ausüben müssen. Es könne daher im Ergebnis offenbleiben, ob im konkreten Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bestehe.
Auch der Erlass des Innenministeriums vom 3. August 2021 zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichs(kriegs)flaggen sehe selbst die Notwendigkeit von Ermessensausübung im Einzelfall vor und verpflichte daher nicht zum Einschreiten.
bit/LTO-Redaktion
OVG NRW verneint Pflicht zum Einschreiten: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51201 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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