Mit Beschluss vom Mittwoch hat das OVG dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine türkische Staatsangehörige ohne Visum ihre Familie in Deutschland besuchen darf.
Konkret soll sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu äußern, ob die passive Dienstleistungsfreiheit wie zum Beispiel der Besuch eines Arztes oder die Übernachtung in einem Hotel unter den Begriff des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des so genannten Zusatzprotokolls fällt (Beschl. v. 13.04.2011, Az. OVG 12 B 46.09).
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte am Mittwoch über die Berufung einer türkischen Staatsangehörigen verhandelt, die ohne Visum in das Bundesgebiet einreisen möchte, um Familienangehörige zu besuchen.
Die Frau ist der Ansicht, dass die derzeit geltende Visumspflicht gegen die so genannte Stillhalteklausel im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 verstößt, das die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Türkei zur Gründung einer Assoziation geschlossen haben. Diese Klausel verbietet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 1973, für türkische Staatsangehörige neue, das heißt bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestehende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen.
Sollte die passive Dienstleistungsfreiheit unter den Begriff des freien Dienstleistungsverkehrs fallen, so soll der EuGH außerdem klären, ob sich auch türkische Staatsangehörige auf die passive Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Zusatzprotokolls berufen können, die nicht zur Inanspruchnahme einer konkreten Dienstleistung, sondern zum Besuch von Verwandten in das Bundesgebiet einreisen möchten und während dieses Aufenthaltes möglicherweise Dienstleistungen in Empfang nehmen (zum Beispiel beim Besuch eines Restaurants).
tko/LTO-Redaktion
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OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3040 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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