Die Berliner AfD ist auch im Beschwerdeverfahren gegen die Vorstellung des Berliner Verfassungsschutzberichts 2020 überwiegend erfolglos. Das OVG bestätigt damit den Beschluss des VG Berlins.
Im Streit um die Vorstellung des Berliner Verfassungsschutzberichts 2020 ist eine Beschwerde des AfD-Landesverbandes weitgehend erfolglos geblieben. Das teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Dienstag mit (Beschl. v. 15.11.2021, Az. OVG 1 S 121/21). Die Partei wollte, dass es unterlassen wird, sie als Verdachtsfall einzuordnen und Mitglieder nachrichtendienstlich zu beobachten. Mit diesem Begehren war sie bereits Ende August vor dem Berliner Verwaltungsgericht gescheitert und blieb nun auch in der nächsthöheren Instanz ohne Erfolg.
Die AfD habe nicht ausreichend darlegen können, dass sie als extremistischer Verdachtsfall eingestuft werde, begründete das OVG seine Entscheidung. Sie stütze sich "im Kern schlicht auf eine Mutmaßung". Entsprechende Presseberichte, "die sich auf (scheinbar) valide, aber nicht verifizierbare Quellen beriefen", seien nicht dem Land zuzurechnen und von diesem nicht zu verantworten. Das Land Berlin sei nicht zu einer Bestätigung oder einem Dementi der Berichterstattung verpflichtet.
Ebenso wenig war aus Sicht der Richterinnen und Richter dargelegt, dass der Landesverband nachrichtendienstlich beobachtet wird. Die "bloße Spekulation" über die Möglichkeit einer nachrichtendienstlichen Beobachtung verleihe ihr keinen Unterlassungsanspruch, entschied das OVG.
Einen Erfolg verbuchte die Berliner AfD allerdings: Nach dem OVG-Beschluss muss die Senatsinnenverwaltung eine Pressemitteilung dazu veröffentlichen, dass in dem Verfassungsschutzbericht 2020 Angaben zum formal aufgelösten "Flügel"-Netzwerk in der Partei gelöscht worden sind. Dies hatte der Landesverband im August vor dem Verwaltungsgericht erreicht. "Wir werden nun - so wie es der Beschluss vorsieht - dazu eine Pressemitteilung versenden", kündigte ein Sprecher der Innenverwaltung am Dienstag an.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46671 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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