Ein Partycaterer durfte zwar weiterhin öffnen, wegen Corona brachen aber auch ihm die Umsätze weg. Dass das nicht versichert ist, hat das OLG Celle nun entschieden.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) hat entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Coronavirus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (Urt. v. 01.07.2021, Az.: 8 U 5/21). Nun hat er in einem weiteren Urteil entschieden, dass eine solche Versicherung auch nur dann eingreift, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird (Urt. 08.07.2021, Az.: 8 U 61/21).
Der Mann, der gegen seine Versicherung geklagt hatte, ist Inhaber eines Partyservices. Er produziert Speisen liefert diese an Kindertagesstätten, eine Gastronomie sowie in geringem Umfang an Privatkunden nach Hause. Die Behörden hatten aufgrund von Corona Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Abhol- und Lieferdienste hatten aber noch weiter öffnen können, so auch der Partyservice des Mannes. Aufgrund der Schließung anderer Betriebe brach aber auch bei ihm die Nachfrage erheblich ein. Dass er weiterhin öffnen durfte, nützte ihm nichts.
Die auf diesem Nachfrageeinbruch beruhenden Umsatzverluste sind nach der Entscheidung des Senats von einer Betriebsschließungsversicherung aber nicht erfasst. Versichert seien nur behördlich angeordnete Einstellungen von Betrieben und gerade nicht nur auf äußeren Umständen beruhende Umsatzeinbußen. Es wies die Klage des Mannes ab, sein Versicherer muss nicht zahlen.
cp/LTO-Redaktionn
OLG Celle zur Corona-Entschädigung: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45585 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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