Ein in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Patient darf nicht gegen seinen Willen mit einer Kamera überwacht werden. Das haben die pfälzischen Richter in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Beschluss entschieden.
Maßgebend sei der freie Wille des Patienten, so das Oberlandesgericht (OLG). Nur wenn er krankheitsbedingt nicht eigenverantwortlich entscheiden könne, dürfe sich die Klinik darüber hinwegsetzen (Beschl. v. 01.08.2011, Az. 1 Ws 90/11).
Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Beschluss der Beschwerde eines Patienten statt. Das Landgericht (LG) Frankenthal hatte ihn in das Pfalzklinikum eingewiesen, nachdem er versucht hatte, seine Frau und seine Tochter zu töten. Wegen einer Herzerkrankung hielt die Klinik die ständige Kameraüberwachung des Mannes für nötig. Dieser war aber der Meinung, dass er das nicht hinnehmen müsse.
Anders als das LG Landau, das die ständige Überwachung als rechtmäßig gewertet hatte, teilte das OLG die Auffassung des Patienten. Nach dem Grundgesetz seien staatliche Zwangsbehandlungen auch dann unzulässig, wenn sie der Heilung des Betroffenen dienen sollen. Das gelte prinzipiell auch in einem psychiatrischen Krankenhaus.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Zweibrücken: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4168 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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